Im Weinjahr 2002 reifen Österreichs Trauben hervorragend. Frühsorten wie Bouvier oder Müller-Thurgau werden bereits für die Sturmproduktion gelesen. In ganz Österreich genießt man den Sturm im Weinglas von August bis November.
Der heiße Sommer ermöglicht einen frühen Saisonstart und lässt auch auf eine gute Weinernte hoffen. Zahlreiche Buschenschanken und Gastronomiebetriebe bieten zusätzlich zum Sturm frischen Traubensaft an. Ein köstlich gesunder Genuss und eine ausgezeichnete alkoholfreie Alternative.
Das beliebte Saison-Getränk nennt sich Sturm, weil es mitten in der Gärphase gewonnen wird – „stürmisch“ wird dabei die Gärung, wenn die Gärhefen dank optimaler Bedingungen am aktivsten sind und besonders viel Kohlendioxyd entsteht. Daher kommt auch die angenehm prickelnde Frische des Sturms. Bei der Gärung entsteht zusätzlich eine Fülle von Aromastoffen, die oft an Bananen, Grapefruits oder andere exotische Früchte erinnern. Sturm ist aber noch nicht durchgegoren, was bedeutet, dass er weniger Alkohol enthält als Wein und einen wertvollen Anteil von natürlichem Fruchtzucker, der den Trinkspaß noch erhöht.
Aber: Achtung vor ungewollten Nebenwirkungen! Die prickelnde Frische bringt die Verdauung auf Trab und aufgrund des hohen Fruchtzuckergehaltes steigt bei manchem das süffige Getränk schneller als erwartet zu Kopf….
Auszug aus dem österreichischen Weingesetz, dass genau klarstellt, was sich Sturm und Traubenmost nennen darf:
§ 8
Traubenmost gemäß Anhang I Z 2 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87, der ausschließlich aus Trauben stammt, die in Österreich geerntet und verarbeitet wurden, darf zwischen 1. August und 31. Dezember des Erntejahres als österreichischer Traubenmost für den unmittelbaren menschlichen Verbrauch in Verkehr gebracht werden.
Teilweise gegorener Traubenmost gemäß Anhang I Z 3 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 kann als Sturm für den unmittelbaren menschlichen Verbrauch in Verkehr gebracht werden, wenn er ausschließlich aus Trauben stammt, die in Österreich geerntet und verarbeitet wurden und der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 1,0%-vol. beträgt. Eine Inverkehrbringung darf zwischen 1. August und 31. Dezember des jeweiligen Erntejahres, solange sich das Erzeugnis im Zustand der Gärung befindet, erfolgen. Die Gärung darf jedoch im Zuge der Behandlung gehemmt oder unterbrochen und vor der Abgabe an den Verbraucher wieder eingeleitet werden.
Quelle: ÖMW; Weingesetz 2002